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Maßnahmen in Italien

Maßnahmen in Italien
Coronavirus

 

Mit der aktuellen Gesetzgebung wurde eine Reihe von Dringlichkeitsmaßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, die Covid-19-Pandemie einzudämmen und die wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten zu sichern. Dies sind die wichtigsten geltenden Maßnahmen.Es wird daran erinnert, dass die Regionen nach den italienischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aktuellen örtlichen Pandemiesituation in verschiedene Kategorien eingeteilt werden. Die aktuelle Klassifizierung der verschiedenen Regionen und die für jede Gruppe geltenden spezifischen Maßnahmen finden Sie in den FAQ auf der Internetseite der italienischen Regierung.

Das grüne Zertifikat (digitales COVID-Zertifikat der EU, so genannter „Grüner Pass“)
Der Grüne Pass (certificazione verde) zur Verwendung im Inland in Italien ist eine Bescheinigung, die Folgendes bestätigt:· den Erhalt einer COVID-19-Impfung (in Italien wird sie nach jeder Impfung ausgestellt);· das negative Ergebnis eines Antigen-Schnelltests innerhalb der letzten 48 Stunden oder eines PCR-Tests innerhalb der letzten 72 Stunden;· die Genesung nach einer COVID-19-Infektion innerhalb der letzten 6 Monate.Das grüne Zertifikat, das infolge der Vervollständigung des Impfzyklus ausgestellt wird, ist neun Monate ab dem Datum des Abschlusses der Impfung mit der letzten vorgesehenen Dosis gültig. Ab dem 1. Februar 2022 wird die Gültigkeit auf 6 Monate herabgesetzt. Für weitere Informationen: https://www.dgc.gov.it/web/
Wichtig: Der in Deutschland ausgestellte GRÜNE PASS (digitales EU-Covid-Zertifikat) ist auch in Italien direkt gültig (und wird in jeder Hinsicht anerkannt), ohne dass eine „Validierung“ durch die Konsulate erforderlich ist.

Der Grüne Pass (certificato verde) ist landesweit erforderlich, um folgende Tätigkeiten ausüben zu können bzw. Zugang zu folgenden Bereichen zu haben: Innenräume von Bars und Restaurants; Beherbergungseinrichtungen (Hotels, Pensionen, Übergangswohnungen); Öffentliche Veranstaltungen, Sportevents und -wettkämpfe; Museen, sonstige Kultureinrichtungen und -stätten sowie Ausstellungen; Schwimmbäder, Sportstudios, Mannschaftssportarten, Wellness-Zentren, auch in Hotels (nur in Innenräumen), einschließlich Umkleideräume für sportliche Aktivitäten; Volksfeste und Messen, Konferenzen und Kongresse; Thermalanlagen, Themen- und Vergnügungsparks; Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren (nur in geschlossenen Räumen); Wettbüros, Bingohallen und Kasinos; öffentliche Auswahlwettbewerbe; regionale und interregionale Eisenbahnverkehrsdienste; öffentliche Nahverkehrsdienste. Kinder unter 12 Jahren sind von der Pflicht zur Vorlage eines grünen Passes (sowohl in der 3G-Version als auch in der 2G-Version) befreit.

„Verschärfter“ Grüner Pass (2G)
Ab dem 29. November 2021 gilt in der gelben und der orangenen Zone der so genannte verschärfte Grüne Pass (oder Super Green Pass), der nur geimpften und genesenen Personen Zugang zu bestimmten Aktivitäten in geschlossenen Räumen (Kinos, Theater, Konzertsäle, Sportevents, Restaurants, Diskotheken, öffentliche Feierlichkeiten) gewährt. Achtung: Vom 6. Dezember 2021 bis zum 31. März 2022 ist der Zugang zu den oben genannten Aktivitäten auch in den weißen Zonen nur Inhabern des „verschärften grünen Passes“ gestattet. 

Öffentliche Verkehrsmittel
Der Grüne Pass oder eine gleichwertige Bescheinigung ist ebenfalls Voraussetzung für das Besteigen von: Flugzeugen; Schiffen und Fähren im interregionalen Verkehr; Zügen im Interregional-, Intercity- und Hochgeschwindigkeitsverkehr; Seilbahnen, Gondelbahnen und Sessellifte; Bussen im überregionalen Verkehr; Angemieteten Bussen mit Fahrer, auch für lokale oder regionale Verkehrsdienste; lokalen oder regionalen öffentlichen Verkehrsmitteln (Stichprobenkontrollen). Kinder unter 12 Jahren sind von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung ausgenommen. 

Verwendung der Maske
In Innenräumen gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Bis mindestens 31. Januar 2022 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske auch im Freien. Das Tragen einer FFP2-Maske ist zwingend erforderlich (gilt zunächst bis 31. März 2022): in allen öffentlichen Verkehrsmitteln; im Kino, bei Theater- und Konzertveranstaltungen, in Unterhaltungslokalen; bei Sportevents. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

 

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