Millionen-Goldschmuggel zwischen Venetien und Österreich. Zwei Festnahmen

Die italienische Finanzpolizei hat eine kriminelle Vereinigung zerschlagen, die sich dem illegalen Goldhandel zwischen Venetien und Österreich widmete. Die Operation führte zur Festnahme von zwei italienischen Staatsbürgern, denen grenzüberschreitende Geldwäsche vorgeworfen wird, sowie zur Beschlagnahmung von 6 kg Gold, Bargeld in Höhe von über 1 Million Euro, Immobilien, Fahrzeugen und Bankkonten im Gesamtwert von rund 1,3 Millionen Euro.
Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Verkehrskontrolle durch die Verkehrspolizei bei einem Österreicher türkischer Herkunft, in dessen Fahrzeug Bargeld in Höhe von über 660.000 Euro gefunden worden war. Die aus dieser Kontrolle resultierenden Ermittlungen ermöglichten es der Finanzpolizei, den Transfer von hochreinem Gold (24 Karat) von Italien nach Österreich im Austausch gegen erhebliche Summen an Bargeld aufzudecken. Die Transporte wurden von Kurieren über das Autobahnnetz durchgeführt, und der Goldhandel fand in der Nähe der Mautstellen der A22 nahe der österreichischen Grenze oder direkt jenseits der Alpen statt.
Die Organisation führte wöchentlich illegale Transaktionen durch und handelte regelmäßig mit Goldmengen zwischen 3 und 5 kg pro Treffen. Die an die österreichische Gegenpartei veräußerten Barren wiesen keinerlei Dokumentation, Rechnungen, Stempel, Kennzeichen oder Gießereimarken auf, um das Edelmetall absolut nicht rückverfolgbar zu machen, wodurch dessen Einleitung in die illegalen Schmelz- und Verarbeitungskreisläufe erleichtert und die Rückverfolgung der Herkunft des Rohmaterials verhindert wurde. Die einzige Gravur auf dem Metall bezog sich auf die Angabe des Reinheitsgrades (999 ‰), die einzige für den Geldwäschekreislauf relevante Angabe, da sie den Wert auch nach dem Einschmelzen garantiert, da der 24-Karat-Barren frei von anderen Legierungen ist.
Die Schuld der Verdächtigen wird erst nach Abschluss des Verfahrens durch ein rechtskräftiges Strafurteil endgültig festgestellt, wobei die in Art. 27 der italienischen Verfassung vorgesehene Unschuldsvermutung gilt.








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